Abwahl
Nicht immer zeigt sich, dass man bei der Wahl eines Schülers in ein SV-Amt ein glückliches Händchen hatte. Um dies zu korrigieren, habt ihr die Möglichkeit, ihn durch die Neuwahl eines anderen zu ersetzen. Dies ist aber nicht so einfach wie es klingt: Um die Abwahl erfolgreich durchzuführen, muss ein Abwahlantrag mit 1/4 aller Stimmberechtigten eingereicht werden, der den Namen eines Gegenkandidaten beinhaltet. Dieser Kandidat ist dann gewählt, wenn mindestestens zwei Drittel aller möglichen Stimmberechtigten diesen Kandidaten wählen -> § 2 Abs. 4 SV-VO.
Amtsblatt
Herausgegeben wird das monatliche „Amtsblatt für die Schulen und Schulverwaltungen“ vom Hessischen Kultusminister. Hier werden alle Verordnungen und wesentliche Erlasse des Ministeriums abgedruckt und Stellen für Schulleitungsfunktionen, ausgeschrieben. Darüber hinaus wird auf Veranstaltungen, Bücher und Wettbewerbe hingewiesen, die im Zusammenhang mit dem Leben in der Schule stehen.
Dieses Amtsblatt ist an jeder Schule vorhanden und darf von Mitgliedern des Schülerrates und von ihm beauftragten Personen auf Nachfrage eingesehen werden. Darüber hinaus kann das Amtsblatt auch über das Internet angeklickt werden. Über www.hessisches-amtsblatt.de sich jetzt jeder zu jeder beliebigen Zeit über aktuelle Rechtsquellen informieren.
Anträge an Lehrerkonferenzen
Anträge der SV, die 24 Stunden vor der Lehrerkonferenz (außer der Schulkonferenz) schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind, müssen wie ordentliche Tagesordnungspunkte (TOP) behandelt werden. Sie sollten neben dem Antragstext auch eine Begründung enthalten, die auf das Wesentliche beschränkt sein sollte. In der Konferenz sollten eure Anträge kurz, aber informationsreich dargestellt werden. -> § 29 SV-VO
Arbeitsgemeinschaften (AG)
Jede Schülervertretung auf Schul-, Kreis- oder Landesebene kann eigene Arbeitsgemeinschaften einrichten. Hier kann die SV in sehr unterschiedlichen Bereichen tätig werden. So können z. B. AGs für bestimmte Veranstaltungen (Schulfest, Projekttag, Diskussionsrunden etc.) eingerichtet werden.
Auch die Verwaltung schulischer Einrichtungen, wie z. B. einer schuleigenen Cafeteria oder eines Kioskes, kann an solche Arbeitsgemeinschaften übertragen werden, sofern die Schulkonferenz diesem Vorhaben zustimmt.
Der Nutzung von Schuleinrichtungen durch AGs muss der Schulleiter zustimmen. Falls nichts Begründetes dagegen spricht, sollte er diese Nutzung ermöglichen; es sei denn, dass er durch diese AG den Erziehungsauftrag der Schule oder die Sicherheit von Personen gefährdet sieht. -> § 18 und -> § 26 Abs. 5 SV-VO
Aufsicht und Aufsichtspflicht
In der Schule gilt grundsätzlich eine Aufsichtspflicht. Danach haben Lehrer die Pflicht, Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen zu beaufsichtigen. Diese Aufsichtspflicht gilt auch bei Veranstaltungen des Schülerrates oder Arbeitsgemeinschaften. In der Regel wird zur Aufsicht bei Schülerratssitzungen der Verbindungslehrer beauftragt. Darüber hinaus kann die Aufsichtsführung mit ihrem Einverständnis auch von Eltern, volljährigen Schülern oder mindestens 16-jährigen Schülern (mit Zustimmung der Eltern) übernommen werden. Voraussetzung ist, dass der Schulleiter die jeweilige Person für geeignet hält. -> § 26 Abs. 5 SV-VO
Aufsichtspflich beim Verlassen der Schule
Die Aufsichtspflicht der Schule gilt auch beim Verlassen des Schulgrundstückes während der Unterrichtszeit sowie in den Pausen.
Sollte die aufsichtführende Person ihre Aufsichtspflicht verletzen, so untersteht sie grundsätzlich dem Schutz der Schulbehörde. Nur bei nachweislich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht könnte eine aufsichtführende Person persönlich zur Verantwortung gezogen werden.
Ausscheiden aus SV-Ämtern
Sobald ihr die Schule verlasst, zurücktretet oder abgewählt werdet, scheidet ihr aus euren SV-Ämtern aus. Bei den überörtlichen SV-Funktionen scheidet ihr nach dem Verlassen eurer Schule nur dann aus, wenn ihr keine Schule im Landkreis (Kreisschülerrat) bzw. keine andere Schule in Hessen besucht (Landesschülerrat). -> § 2 Abs. 3 Punkt 6 SV-VO
Ausschluss vom Unterricht
Schüler können von der Lehrkraft für den Rest des Unterrichtstags ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls der Ablauf des Unterrichts so beeinträchtigt würde, dass eine sinnvolle Durchführung nicht mehr möglich wäre.
Bevor die Lehrkraft Schüler vom Unterricht ausschließen kann, muss sie beim Schulleiter die Genehmigung dazu einholen. Wird ein Ausschluss vom Unterricht veranlasst, sind die Eltern des Ausgeschlossenen darüber zu informieren.
Will ein Lehrer einen Schüler für längere Zeit vom Unterricht ausschließen, muss hierüber die Klassenkonferenz beraten. Diese kann dann den Schulleiter bitten diesen Schüler für maximal vier Wochen vom Unterricht auszuschließen. -> § 2 VO-OMA